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IO · Insolvenzordnung

§ 57 IOForderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Nebengebühren und Ersatzforderungen

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Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Insolvenzverfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Sanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2021-07-17