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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) · Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

§ 17 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Artikel 17.

В силаОфициален текст

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für welches die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.