Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) · Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
§ 19 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
Artikel 19.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, welche von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden sollten.