§ 16 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei
Artikel XVI . Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall wird der Rat nach Ablauf von je fünf Jahren die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz prüfen.
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 12. September 1923 in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik verwahrt bleiben werden.
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История на изменения
- In Kraft seit 1950-02-02