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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei · Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

§ 9 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei

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Artikel IX . Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Dasselbe gilt für Nichtmitgliedstaaten, denen das vorliegende Übereinkommen offiziell mitzuteilen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschließen kann.

Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die in den Archiven des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, unverzüglich mitteilen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1950-02-02