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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) · Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

§ 9 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

В силаОфициален текст

Die Behörde des Ursprungslandes teilt dem Internationalen Bureau die der Eintragung der Marke hinzugeschriebenen Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen und anderen Veränderungen mit.

Das Bureau trägt diese Veränderungen in das internationale Register ein, zeigt sie seinerseits den Behörden der vertragschließenden Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatte.

Ebenso wird verfahren, wenn der Eigentümer der Marke den Antrag stellt, das Warenverzeichnis zu verkleinern.

Diese Amtshandlungen können mit einer Gebühr belegt werden, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird.

Die nachträgliche Hinzufügung einer neuen Ware zu dem Verzeichnis kann nur durch eine neue, gemäß den Vorschriften des Artikels 3 bewirkte Hinterlegung erlangt werden.

Der Hinzufügung steht die Ersetzung einer Ware durch eine andere gleich.