Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
§ 18 Internationales Abkommen zur Bekämpfung
Erster Teil.
Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne daß sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.