Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
§ 5 Internationales Abkommen zur Bekämpfung
Erster Teil.
In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.