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Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

§ 9 Internationales Abkommen zur Bekämpfung

Erster Teil.

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Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zuläßt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.

Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.