§ 9 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabk
III. Beweisaufnahme römisch drei. Beweisaufnahme
Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.