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Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

§ 10 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Artikel 7bis.

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Für die Zulässigkeit von Entlehnungen aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarungen maßgebend sein.