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EheG · Ehegesetz

§ 94 EheGAusgleichszahlung

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse römisch drei. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

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(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.

(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1978-07-01