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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste · Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

§ 9 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste

Artikel IX. Artikel römisch neun.

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Hat das Reichsgericht über einen gemäß §§ 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so hat das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den Rekurswerber zu verständigen, daß die in § 10 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung auf den Rekursgrund der Verletzung des Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht, den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.