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Aufhebung von Strafurteilen und Einstell · Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 8 Aufhebung von Strafurteilen und Einstell

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Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.