§ 29 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu
III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes. römisch drei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.
Ist in einem auf Grund des § 28 der Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag noch nicht rechtskräftig erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Zuschlag zu versagen.