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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu · Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

§ 29 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu

III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes. römisch drei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.

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Ist in einem auf Grund des § 28 der Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag noch nicht rechtskräftig erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Zuschlag zu versagen.