§ 6 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu
II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes. römisch zwei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.
Wo in den folgenden Bestimmungen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.