Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950
§ 11 Todeserklärungsgesetz 1950
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.