EGEO · Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
§ 11 EGEOArtikel XI. Artikel römisch elf.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.