EGEO · Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
§ 14 EGEOArtikel XIV. Artikel römisch vierzehn.
Unberührt sind geblieben:
1. die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;
2. die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.