EGEO · Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
§ 23 EGEOArtikel XXIII. Artikel römisch 23 .
Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.
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- EGEO чл. 77