Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) · Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
§ 19 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
ARTIKEL 19
Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, welche durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.