EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 20 EisbEG
III. Enteignungsverfahren römisch drei. Enteignungsverfahren A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu löschen.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01