EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 24 EisbEG
B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01