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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 27 EisbEG

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

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Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung dieser Anlage vorbehalten und begehren, daß die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der von ihm bezeichneten Arten der Ausführung festgesetzt werde.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-01-01