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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)

§ 30 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 30.

III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.

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Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.