GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 111 GBG 19553. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.
FÜNFTER ABSCHNITT. Von den Simultanhypotheken.
(1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.
(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.