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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 118 GBG 1955Von der Zustellung.

SECHSTER ABSCHNITT.

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In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.