Wertpapier-Verlosungsverordnung · Wertpapier-Verlosungsverordnung
§ 1 Wertpapier-Verlosungsverordnung
(1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.