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HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954

§ 32 HPÜ 1954

Artikel 32

В силаОфициален текст

Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens oder anläßlich seines Beitrittes zu diesem vorbehalten, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiete haben, zu beschränken.

Ein Staat, der von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die Anwendung des Artikels 17 durch die anderen Vertragsstaaten nur zugunsten seiner Angehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiete des Vertragsstaates haben, vor dessen Gerichten sie als Kläger oder Intervenienten einschreiten.