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Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassun · Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

§ 12 Welturheberrechtsabkommen (Genfer FassunARTIKEL XII ARTIKEL römisch zwölf

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Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschließenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschließenden Staaten verlangt wird.