VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 158f VersVG
II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung. römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.
Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.