VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 180 VersVG
Fünfter Abschnitt.
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Fünfter Abschnitt.
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.