VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 186 VersVGSchlußvorschriften.
Sechster Abschnitt.
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 1995-01-01
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Sechster Abschnitt.
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.