VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 61 VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.