EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 10 EKHG
Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-06-30