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Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlic · Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

§ 9 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlicÜbergangsbestimmungen.

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(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.

(2) Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.

(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 , geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-01-01