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AktG · Aktiengesetz

§ 183 AktGAuflösung von Rücklagen

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 229 UGB) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2009-08-01