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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

§ 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 6

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(1) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen von den zuständigen Behörden des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes auszustellen.

(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten,so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.