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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 105a StVGWegweisung Unbeteiligter

Neunter Unterabschnitt Aufsicht

В силаОфициален текст

Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.