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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 11 StVGVollzugsbehörde erster Instanz

Zweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

В силаОфициален текст

(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-05-01