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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 96 StVGBesuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen

Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt

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(1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.

(2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des § 90b Abs. 3 Z 2 lit. b und c zulässig.

История на изменения
  • In Kraft seit 1997-01-01