Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz
§ 23 BewährungshilfegesetzZuständigkeit
ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe
Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.
История на изменения
- In Kraft seit 1997-07-01