Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz
§ 26d Bewährungshilfegesetz
DRITTER ABSCHNITT Mitwirkung privater Vereinigungen
Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.