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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

§ 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 10

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(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, das zur Erlangung der im Artikel 9 angeführten Begünstigungen notwendig ist, ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.