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Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

§ 8 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 8

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Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort neuerlich ordnungsgemäß vorgeladen wird.