Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 56a Markenschutzgesetz 1970
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.