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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 67 Markenschutzgesetz 1970

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

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(1) Soweit in der Satzung nach § 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.

(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-09-01