Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 151 Patentgesetz 1970Rechnungslegung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
История на изменения
- In Kraft seit 2006-06-24