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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr · Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 18 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr

Artikel 18

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Kosten, die wegen der Auslieferung im Gebiet der ersuchten Partei auflaufen, werden von dieser Partei getragen. Die ersuchende Partei trägt jedoch alle Kosten, die durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten der ersuchten Partei entstehen.