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NTG · Notariatstarifgesetz

§ 35 NTG

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

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Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-01-01